Allgemeine Einstell- und Nutzungsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende Allgemeine Einstell- und Nutzungsbedingungen (AEB) gelten für alle Mietverträge zwischen
1.1.1 ALPINA Parking Deutschland GmbH (im Folgenden „ALPINA” genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,
1.1.2 Parking Perlach Plaza GmbH (im Folgenden „ALPINA” genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,
1.1.3 ALPINA Parking Rüsselsheim GmbH (im Folgenden „ALPINA” genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,
1.1.4 ALPINA Parking Office & Towers GmbH (im Folgenden „ALPINA” genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,
und ihren Mietern (im Folgenden „Mieter” genannt).
1.2 Die AEB gelten für die von ALPINA betriebenen Parkhäuser, Parkgaragen, Parkplätze oder sonstigen Stellplätze (im Folgende „Parkobjekt/e” genannt).
1.3 Besondere Einstellbedingungen für einzelne Parkobjekte oder Tarife gehen diesen AEB vor. Individuelle Vereinbarungen zwischen ALPINA und dem Mieter haben Vorrang vor beiden. Fremde AGB des Mieters gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von ALPINA.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung eines Stellplatzes zum Abstellen eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugs im Parkobjekt gegen Zahlung der vereinbarten Miete (Parkentgelt). Die Überlassung kann sowohl für eine einmalige, kurzzeitige Nutzung als auch im Rahmen von Dauer- oder Zeitmietverträgen erfolgen. Art, Umfang, Dauer und Preis der Nutzung richten sich nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif oder den jeweils gültigen Tarifbedingungen am Standort.
2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Alpina.
2.3 Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit ALPINA zulässig.
2.4 Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs ist nicht Vertragsgegenstand.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag kommt spätestens mit dem Einfahren in das Parkobjekt oder aber mit vorherigem Abschluss eines Mietvertrages zumindest in Textform zustande.
3.2 Beim Einfahren und Ausfahren wird, soweit am Standort verfügbar, ein kamerabasiertes Kennzeichenerkennungssystem genutzt. Hierbei werden das Kfz-Kennzeichen sowie Datum, Uhrzeit, Ort der Ein- und Ausfahrt und die daraus ermittelte Nutzungsdauer gespeichert. Diese Daten dienen ausschließlich der Durchführung, Abrechnung und Kontrolle des Mietvertrags.
Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zur Speicherdauer und den Betroffenenrechten, finden sich in der Datenschutzerklärung von ALPINA unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ — ALPINA Parking & Mobility
Der Zugang zum Parkobjekt kann je nach Standort über einen Parkschein, eine Kennzeichenerkennung, digitale Zugangsmedien oder andere Systeme erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweils vorgeschriebene Zugangsmethode zu verwenden oder bei technischen Störungen eine von ALPINA vorgegebene Ersatzmethode zu nutzen.
4. Vertragsinhalt und Benutzungsbestimmungen
4.1 Der Mieter ist berechtigt, im Parkobjekt Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen. Andere Fahrzeuge, insbesondere Krafträder, dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§§ 16 ff. StVZO, § 12 FZV) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
4.2 Das Abstellen von Fahrzeugen mit Gasantrieb, insbesondere mit Autogas-/LPG- oder Erdgas-/CNG-Antrieb, ist in den Parkobjekten grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt nur für solche Parkobjekte, die hierfür baulich und lüftungstechnisch geeignet sind und in denen das Abstellen durch Hinweisschilder ausdrücklich erlaubt wird, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
4.3 Die Vermieterin behält sich vor, diese Regelung aus Gründen der Sicherheit, des Brandschutzes oder aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben für einzelne oder alle Parkobjekte jederzeit durch entsprechende Hinweisschilder anzupassen.
4.4 Es darf jeweils ein Fahrzeug innerhalb eines markierten Stellplatzes für die entsprechende Fahrzeugart abgestellt werden. Hierbei ist das Rückwärts-Einparken in Parkgaragen und Parkhäusern nicht gestattet und bei vorhandener Parkplatzzuweisung auf dem zugewiesenen Parkplatz zu parken.
4.5 Auf Stellplätzen, die von ALPINA für Mieter mit besonderer Berechtigung (z. B. Menschen mit Schwerbehinderung, Frauen oder Nutzer mit einer Berechtigung aus einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag) vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet oder ausgewiesen sind, darf ausschließlich ein Mieter mit dieser Berechtigung parken. Für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist der EU-einheitliche Parkausweis für Menschen mit Behinderung oder eine entsprechende nationale Berechtigung erforderlich. Dieser ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren und während der gesamten Parkdauer dort zu belassen. Andernfalls ist der Mieter verpflichtet, seine Berechtigung auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
4.6 Für Dauerparker ohne bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Stellplatz strebt ALPINA an, eine durchschnittliche Stellplatzverfügbarkeit von 97 % sicherzustellen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Großveranstaltungen oder außergewöhnlicher Auslastung, kann es jedoch vorkommen, dass vorübergehend kein Stellplatz zur Verfügung steht. Ansprüche des Dauermieters wegen einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit bestehen nicht.
4.7 Der Mieter hat, soweit am jeweiligen Standort Personal eingesetzt wird, dessen Anweisungen zu befolgen und die Benutzungsbestimmungen, die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort sowie die Bestimmungen der StVO, die im Parkobjekt entsprechend gelten, zu beachten. Innerhalb des Parkobjekts darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
4.8 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei ALPINA vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen und dieser Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, etc.) bei ALPINA unter der in Ziffer 1.1 genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen). Es gilt Ziffer 7.3.
4.9 Das Parkentgelt bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs aus dem Parkobjekt (Mietzeit) und in der Höhe nach dem bei Einfahrt geltenden, ausgewiesenen Preis, wenn nicht in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit wird je nach Standort entweder durch ein Kennzeichenerkennungssystem, durch die Zeitangaben auf einem Parkschein, durch digitale Zugangssysteme oder auf andere geeignete Weise erfasst. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nutzung des Kennzeichenerkennungssystems sind in Ziffer 10 dieser AEB geregelt.
4.10 Im Fall der Zahlung mittels Lastschrift hat der Mieter die durch Bankrücklastschrift oder die durch von vornherein nicht durchführbare Lastschriften bei ALPINA tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen, wenn eine vom Mieter erteilte SEPA-Lastschrift mangels Kontodeckung, aus anderen vom Mieter zu vertretenden Gründen oder durch Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats fehlschlägt. Hierzu zählen insbesondere Rücklastschriftgebühren, die ALPINA von der eigenen Bank (Entgelt Eigen) sowie gegebenenfalls von anderen Banken (Entgelt Fremd) in Rechnung gestellt werden. Die Höhe dieser konkret angefallenen Gebühren kann je nach beteiligten Banken variieren und wird auf Verlangen des Mieters durch ALPINA nachgewiesen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ALPINA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.11 Soweit nichts anderes in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag bestimmt ist, ist das Parkentgelt vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt mit einem der am jeweiligen Standort zugelassenen Zahlungsmittel zu entrichten. Dies kann insbesondere die Zahlung am Kassenautomaten, über digitale Bezahlsysteme, über mobile Apps, mittels QR-Code oder über Online-Plattformen umfassen. Soweit das Kennzeichen als Zugangsmedium genutzt wird, ist dieses bei der Zahlung anzugeben. Soweit ALPINA eine Pay-Later-Option über SNAP&DRIVE am Standort ausdrücklich anbietet, ist das Parkentgelt grundsätzlich vor der Ausfahrt an einem Kassenautomaten oder über ein zugelassenes Zahlungsmittel zu entrichten. Nur wenn eine sofortige Zahlung vor Ausfahrt nicht möglich ist, darf die Zahlung innerhalb von 72 Stunden nach Ausfahrt, über die am Standort mittels ausgeschildeter QR-Codes erreichbare Website erfolgen. Schäden, die ALPINA durch nicht rechtzeitige Zahlung innerhalb von spätestens 72 Stunden nach Ausfahrt entstehen, hat der Mieter zu ersetzen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten.
4.12 Ist das Parkentgelt vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt zu entrichten und ist dies aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, hat der Mieter dies ALPINA über die vor Ort ausgeschilderten Kontaktmöglichkeiten unverzüglich mitzuteilen. ALPINA wird dem Mieter in diesem Fall eine alternative Zahlungsmöglichkeit nennen oder ihm eine Zahlungsfrist setzen. Der Mieter bleibt verpflichtet, das Parkentgelt unverzüglich nachzuzahlen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten des Parkobjekts möglich, die entweder vor Ort ausgehängt oder sonst bekannt gegebenen sind.
5. Laden von Elektrofahrzeugen
5.1 ALPINA kann an ausgewählten Stellplätzen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ein Anspruch des Mieters auf Bereitstellung, Funktion oder Verfügbarkeit von Ladeeinrichtungen besteht nicht. Auch bei vorhandener Ladeinfrastruktur kann ALPINA die Nutzung aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen jederzeit einschränken oder einstellen.
5.2 Die Ladeeinrichtungen im Parkobjekt dürfen ausschließlich von Elektrofahrzeugen genutzt werden, die für das Laden an den vorhandenen Ladepunkten technisch geeignet und zugelassen sind. Die Nutzung durch Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ist nur zulässig, soweit diese technisch kompatibel mit der Ladeinfrastruktur sind.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich die im Parkobjekt installierten Ladeeinrichtungen bestimmungsgemäß und gemäß den Anleitungen des Herstellers zu verwenden. Das Verwenden von Verlängerungskabeln, Adaptern oder sonstigen nicht ausdrücklich zugelassenen Zubehörteilen ist untersagt.
5.4 Nach Abschluss des Ladevorgangs ist der Ladeplatz unverzüglich freizumachen. ALPINA ist berechtigt, eine angemessene Blockiergebühr zu erheben, falls der Ladeplatz über den Ladezeitraum hinaus belegt bleibt.
5.5 Die Kosten für den Ladevorgang sind gesondert zu entrichten und nicht im Parkentgelt enthalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder am Standort ausgewiesen ist. Maßgeblich sind die am Ladepunkt ausgewiesenen Preise.
5.6 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Ladeeinrichtungen entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Überlastung, Kurzschluss, Brand oder Beschädigung der Ladeinfrastruktur.
5.7 Die Installation oder Nutzung eigener Ladeeinrichtungen (z. B. Wallboxen, Ladesäulen, Steckdosen oder anderer Vorrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen) durch den Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALPINA unzulässig.
5.8 Für das Laden von Elektrofahrzeugen gelten zusätzlich die vor Ort ausgehängten Sicherheitsbestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
6. Vertragswidriger Gebrauch
6.1 Untersagt sind insbesondere die Gebrauchsweisen in den nachfolgenden Ziffern (vertragswidriger Gebrauch), namentlich
6.1.1 das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
6.1.2 die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren sowie durch Hupen,
6.1.3 das Betanken des Fahrzeugs – dies gilt auch für das Laden von Elektro- und/oder Plug-In-Hybridfahrzeugen außerhalb der hierfür von ALPINA vorgesehenen und ausgewiesenen Ladeeinrichtungen,
6.1.4 das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden,
6.1.5 der Aufenthalt im Parkobjekt, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
6.1.6 die Vornahme von Reparatur-, Wartung- oder Pflegearbeiten an Fahrzeugen,
6.1.7 die Verunreinigung im Parkobjekt, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl,
6.1.8 das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen, wie z.B. im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen,
6.1.9 das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden,
6.1.10 der Aufenthalt von Personen, die nicht Mieter eines Stellplatzes oder berechtigte Nutzer eines abgestellten Fahrzeugs sind oder die über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung von ALPINA verfügen (unbefugte Personen),
6.1.11 das Rauchen im Parkobjekt und die Verwendung von Feuer,
6.1.12 das Befahren des Parkobjekts mit Fahrzeugen oder Geräten wie Fahrrädern, E-Scootern, Inlineskates oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie deren Abstellen außerhalb dafür vorgesehener Stellplätze. Ausgenommen hiervon sind Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle, Rollatoren) und Kinderwagen,
6.1.13 das Verteilen von Werbematerial,
6.1.14 das Befahren mit Kfz über 3,5 t, mit landwirtschaftlichen Kfz und mit militärischen Kfz über 3,5 t.
6.2 Ein vertragswidriger Gebrauch liegt auch dann vor, wenn der Mieter, der keinen Mietvertrag zumindest in Textform vorher abgeschlossen hat, nach Abschluss der Zahlung das Fahrzeug nicht binnen maximal 15 Minuten aus dem Parkobjekt entfernt. Überschreitet der Mieter diese Zeit, schuldet er für die überschreitende Dauer zusätzlich Parkentgelt gemäß dem jeweils gültigen Tarif.
7. Haftung, Haftungsausschluss
7.1 Die Haftung von ALPINA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist für Schäden und Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf („Kardinalspflicht”), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
7.2 ALPINA haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.
7.3 Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß Ziffer 4.8, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder ALPINA den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
8. Vertragsbeendigung
8.1 Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkobjekt, spätestens jedoch vier Wochen nach Vertragsschluss (Höchsteinstelldauer), soweit nicht etwas anderes in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag vereinbart ist.
8.2 Bleibt das Fahrzeug nach Ablauf der Höchsteinstelldauer oder nach einer Kündigung des Mietvertrags weiterhin im Parkobjekt abgestellt, ist der Mieter verpflichtet, es unverzüglich zu entfernen. Offene Parkentgelte, die bis zum Vertragsende entstanden sind, bleiben zur Zahlung fällig.
8.3 Für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrags schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung gemäß den jeweils geltenden Tarifen, soweit er die unterlassene Räumung zu vertreten hat.
8.4 Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, ist ALPINA berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. Vor einer Entfernung fordert ALPINA den Mieter oder — sofern dieser nicht bekannt ist — den Halter des Fahrzeugs schriftlich mit angemessener Fristsetzung und unter Androhung der Räumung auf, das Fahrzeug zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, wenn ALPINA den Halter nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand, z. B. durch die Kfz-Zulassungsstelle, ermitteln kann. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und gegebenenfalls Entsorgung, es sei denn, er hat die unterlassene Räumung nicht zu vertreten.
8.5 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt,
8.5.1 wenn das fällige Parkentgelt den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
8.5.2 es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
8.5.3 es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
8.5.4 es verkehrs- und vertragswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist — insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
8.5.5 ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
8.5.6 ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
8.5.7 die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer an einem Ladepunkt für batteriebetriebene Elektro- oder Plugin-Hybridfahrzeuge überschritten wird.
8.6 Jede Partei ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für ALPINA liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Allgemeinen Einstell- und Nutzungsbedingungen verstößt oder einen vertragswidrigen Gebrauch gemäß Ziffer 6 vornimmt, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten.
9. Vertragsstrafe
9.1 Verliert der Mieter seinen Parkschein oder das bei der Einfahrt verwendete Zugangsmedium, hat der Mieter an ALPINA eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tages-Parkentgeltes zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz.
9.2 Für jeden Fall des schuldhaften vertragswidrigen Gebrauchs i.S.d. Ziffer 6 AEB kann ALPINA vom Mieter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstraße einzelfall- und verschuldensabhängig von bis zu 500,- € verlangen.
9.3 Schadensersatzansprüche bleiben von den Ziffern 9.1 und 9.2 unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.
10. Datenschutz und Bildaufzeichnung
10.1 Kennzeichenerkennung
Soweit am Standort eine Kennzeichenerkennung eingesetzt wird, erfolgt beim Ein- und Ausfahren eine Erfassung und Verarbeitung des Kfz-Kennzeichens sowie von Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausfahrt. Diese Daten werden verarbeitet zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von ALPINA, insbesondere zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Erbringung der Parkleistungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Die Daten werden gelöscht, sobald deren Zweck erfüllt ist, in der Regel unmittelbar nach Ausfahrt aus dem Parkobjekt. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Mieters beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung unberührt. Ein Widerruf für einen bereits begonnenen Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bislang genutzten Parkzeit möglich.
10.2 Videoüberwachung
Bestimmte Bereiche des Parkobjekts werden entsprechend gekennzeichnet videoüberwacht. Die Videoüberwachung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses von ALPINA gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. § 4 BDSG, insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen, zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums sowie zur Prävention und Aufklärung von Vandalismus oder Straftaten. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Betroffenenrechten und Speicherdauern, sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.alpina-parking.com/datenschutz abrufbar.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern von diesen AEB-Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt werden, ist einzig die deutsche Fassung verbindlich.
11.2 Erfüllungsort für die Verpflichtung von ALPINA zur Überlassung des Stellplatzes ist der jeweilige Standort des genutzten Parkobjekts. Erfüllungsort für die Zahlung des Parkentgelts ist, soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls der Standort des jeweiligen Parkobjekts.
11.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen APLINA und dem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis ist München, sofern dieser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
11.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AEB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
11.5 Es gelten die Datenschutzerklärung und -hinweise von ALPINA, abrufbar unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ — ALPINA Parking & Mobility.
11.6 Stand der Allgemeinen Einstell- und Benutzungsbedingungen (AEB) ist September 2025.
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