AEB & AGB

Allgemeine Einstell- und Nutzungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeine Einstell- und Nutzungsbedingungen (AEB) gelten für alle Mietverträge zwischen

1.1.1 ALPINA Parking Deutschland GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,

1.1.2 Parking Perlach Plaza GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,

1.1.3 ALPINA Parking Rüsselsheim GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,

1.1.4 ALPINA Parking Office & Towers GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt), Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61, E-Mail: office@alpina-parking.com,

und ihren Mietern (im Folgenden „Mieter“ genannt).

1.2 Die AEB gelten für die von ALPINA betriebenen Parkhäuser, Parkgaragen, Parkplätze oder sonstigen Stellplätze (im Folgende „Parkobjekt/e“ genannt).

1.3 Besondere Einstellbedingungen für einzelne Parkobjekte oder Tarife gehen diesen AEB vor. Individuelle Vereinbarungen zwischen ALPINA und dem Mieter haben Vorrang vor beiden. Fremde AGB des Mieters gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von ALPINA.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung eines Stellplatzes zum Abstellen eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugs im Parkobjekt gegen Zahlung der vereinbarten Miete (Parkentgelt). Die Überlassung kann sowohl für eine einmalige, kurzzeitige Nutzung als auch im Rahmen von Dauer- oder Zeitmietverträgen erfolgen. Art, Umfang, Dauer und Preis der Nutzung richten sich nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif oder den jeweils gültigen Tarifbedingungen am Standort.

2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Alpina.

2.3 Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit ALPINA zulässig.

2.4 Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs ist nicht Vertragsgegenstand.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag kommt spätestens mit dem Einfahren in das Parkobjekt oder aber mit vorherigem Abschluss eines Mietvertrages zumindest in Textform zustande.

3.2 Beim Einfahren und Ausfahren wird, soweit am Standort verfügbar, ein kamerabasiertes Kennzeichenerkennungssystem genutzt. Hierbei werden das Kfz-Kennzeichen sowie Datum, Uhrzeit, Ort der Ein- und Ausfahrt und die daraus ermittelte Nutzungsdauer gespeichert. Diese Daten dienen ausschließlich der Durchführung, Abrechnung und Kontrolle des Mietvertrags.

Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zur Speicherdauer und den Betroffenenrechten, finden sich in der Datenschutzerklärung von ALPINA unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ – ALPINA Parking & Mobility

Der Zugang zum Parkobjekt kann je nach Standort über einen Parkschein, eine Kennzeichenerkennung, digitale Zugangsmedien oder andere Systeme erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweils vorgeschriebene Zugangsmethode zu verwenden oder bei technischen Störungen eine von ALPINA vorgegebene Ersatzmethode zu nutzen.

4. Vertragsinhalt und Benutzungsbestimmungen

4.1 Der Mieter ist berechtigt, im Parkobjekt Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen. Andere Fahrzeuge, insbesondere Krafträder, dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§§ 16 ff. StVZO, § 12 FZV) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.

4.2 Das Abstellen von Fahrzeugen mit Gasantrieb, insbesondere mit Autogas-/LPG- oder Erdgas-/CNG-Antrieb, ist in den Parkobjekten grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt nur für solche Parkobjekte, die hierfür baulich und lüftungstechnisch geeignet sind und in denen das Abstellen durch Hinweisschilder ausdrücklich erlaubt wird, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

4.3 Die Vermieterin behält sich vor, diese Regelung aus Gründen der Sicherheit, des Brandschutzes oder aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben für einzelne oder alle Parkobjekte jederzeit durch entsprechende Hinweisschilder anzupassen.

4.4 Es darf jeweils ein Fahrzeug innerhalb eines markierten Stellplatzes für die entsprechende Fahrzeugart abgestellt werden. Hierbei ist das Rückwärts-Einparken in Parkgaragen und Parkhäusern nicht gestattet und bei vorhandener Parkplatzzuweisung auf dem zugewiesenen Parkplatz zu parken.

4.5 Auf Stellplätzen, die von ALPINA für Mieter mit besonderer Berechtigung (z. B. Menschen mit Schwerbehinderung, Frauen oder Nutzer mit einer Berechtigung aus einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag) vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet oder ausgewiesen sind, darf ausschließlich ein Mieter mit dieser Berechtigung parken. Für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist der EU-einheitliche Parkausweis für Menschen mit Behinderung oder eine entsprechende nationale Berechtigung erforderlich. Dieser ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren und während der gesamten Parkdauer dort zu belassen. Andernfalls ist der Mieter verpflichtet, seine Berechtigung auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

4.6 Für Dauerparker ohne bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Stellplatz strebt ALPINA an, eine durchschnittliche Stellplatzverfügbarkeit von 97 % sicherzustellen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Großveranstaltungen oder außergewöhnlicher Auslastung, kann es jedoch vorkommen, dass vorübergehend kein Stellplatz zur Verfügung steht. Ansprüche des Dauermieters wegen einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit bestehen nicht.

4.7 Der Mieter hat, soweit am jeweiligen Standort Personal eingesetzt wird, dessen Anweisungen zu befolgen und die Benutzungsbestimmungen, die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort sowie die Bestimmungen der StVO, die im Parkobjekt entsprechend gelten, zu beachten. Innerhalb des Parkobjekts darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.

4.8 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei ALPINA vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen und dieser Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, etc.) bei ALPINA unter der in Ziffer 1.1 genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen). Es gilt Ziffer 7.3.

4.9 Das Parkentgelt bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs aus dem Parkobjekt (Mietzeit) und in der Höhe nach dem bei Einfahrt geltenden, ausgewiesenen Preis, wenn nicht in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit wird je nach Standort entweder durch ein Kennzeichenerkennungssystem, durch die Zeitangaben auf einem Parkschein, durch digitale Zugangssysteme oder auf andere geeignete Weise erfasst. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nutzung des Kennzeichenerkennungssystems sind in Ziffer 10 dieser AEB geregelt.

4.10 Im Fall der Zahlung mittels Lastschrift hat der Mieter die durch Bankrücklastschrift oder die durch von vornherein nicht durchführbare Lastschriften bei ALPINA tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen, wenn eine vom Mieter erteilte SEPA-Lastschrift mangels Kontodeckung, aus anderen vom Mieter zu vertretenden Gründen oder durch Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats fehlschlägt. Hierzu zählen insbesondere Rücklastschriftgebühren, die ALPINA von der eigenen Bank (Entgelt Eigen) sowie gegebenenfalls von anderen Banken (Entgelt Fremd) in Rechnung gestellt werden. Die Höhe dieser konkret angefallenen Gebühren kann je nach beteiligten Banken variieren und wird auf Verlangen des Mieters durch ALPINA nachgewiesen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ALPINA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.11 Soweit nichts anderes in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag bestimmt ist, ist das Parkentgelt vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt mit einem der am jeweiligen Standort zugelassenen Zahlungsmittel zu entrichten. Dies kann insbesondere die Zahlung am Kassenautomaten, über digitale Bezahlsysteme, über mobile Apps, mittels QR-Code oder über Online-Plattformen umfassen. Soweit das Kennzeichen als Zugangsmedium genutzt wird, ist dieses bei der Zahlung anzugeben. Soweit ALPINA eine Pay-Later-Option über SNAP&DRIVE am Standort ausdrücklich anbietet, ist das Parkentgelt grundsätzlich vor der Ausfahrt an einem Kassenautomaten oder über ein zugelassenes Zahlungsmittel zu entrichten. Nur wenn eine sofortige Zahlung vor Ausfahrt nicht möglich ist, darf die Zahlung innerhalb von 72 Stunden nach Ausfahrt, über die am Standort mittels ausgeschildeter QR-Codes erreichbare Website erfolgen. Schäden, die ALPINA durch nicht rechtzeitige Zahlung innerhalb von spätestens 72 Stunden nach Ausfahrt entstehen, hat der Mieter zu ersetzen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten.

4.12 Ist das Parkentgelt vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt zu entrichten und ist dies aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, hat der Mieter dies ALPINA über die vor Ort ausgeschilderten Kontaktmöglichkeiten unverzüglich mitzuteilen. ALPINA wird dem Mieter in diesem Fall eine alternative Zahlungsmöglichkeit nennen oder ihm eine Zahlungsfrist setzen. Der Mieter bleibt verpflichtet, das Parkentgelt unverzüglich nachzuzahlen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten des Parkobjekts möglich, die entweder vor Ort ausgehängt oder sonst bekannt gegebenen sind.

5. Laden von Elektrofahrzeugen

5.1 ALPINA kann an ausgewählten Stellplätzen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ein Anspruch des Mieters auf Bereitstellung, Funktion oder Verfügbarkeit von Ladeeinrichtungen besteht nicht. Auch bei vorhandener Ladeinfrastruktur kann ALPINA die Nutzung aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen jederzeit einschränken oder einstellen.

5.2 Die Ladeeinrichtungen im Parkobjekt dürfen ausschließlich von Elektrofahrzeugen genutzt werden, die für das Laden an den vorhandenen Ladepunkten technisch geeignet und zugelassen sind. Die Nutzung durch Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ist nur zulässig, soweit diese technisch kompatibel mit der Ladeinfrastruktur sind.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich die im Parkobjekt installierten Ladeeinrichtungen bestimmungsgemäß und gemäß den Anleitungen des Herstellers zu verwenden. Das Verwenden von Verlängerungskabeln, Adaptern oder sonstigen nicht ausdrücklich zugelassenen Zubehörteilen ist untersagt.

5.4 Nach Abschluss des Ladevorgangs ist der Ladeplatz unverzüglich freizumachen. ALPINA ist berechtigt, eine angemessene Blockiergebühr zu erheben, falls der Ladeplatz über den Ladezeitraum hinaus belegt bleibt.

5.5 Die Kosten für den Ladevorgang sind gesondert zu entrichten und nicht im Parkentgelt enthalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart oder am Standort ausgewiesen ist. Maßgeblich sind die am Ladepunkt ausgewiesenen Preise.

5.6 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Ladeeinrichtungen entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Überlastung, Kurzschluss, Brand oder Beschädigung der Ladeinfrastruktur.

5.7 Die Installation oder Nutzung eigener Ladeeinrichtungen (z. B. Wallboxen, Ladesäulen, Steckdosen oder anderer Vorrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen) durch den Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALPINA unzulässig.

5.8 Für das Laden von Elektrofahrzeugen gelten zusätzlich die vor Ort ausgehängten Sicherheitsbestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

6. Vertragswidriger Gebrauch

6.1 Untersagt sind insbesondere die Gebrauchsweisen in den nachfolgenden Ziffern (vertragswidriger Gebrauch), namentlich

6.1.1 das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,

6.1.2 die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren sowie durch Hupen,

6.1.3 das Betanken des Fahrzeugs – dies gilt auch für das Laden von Elektro- und/oder Plug-In-Hybridfahrzeugen außerhalb der hierfür von ALPINA vorgesehenen und ausgewiesenen Ladeeinrichtungen,

6.1.4 das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden,

6.1.5 der Aufenthalt im Parkobjekt, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,

6.1.6 die Vornahme von Reparatur-, Wartung- oder Pflegearbeiten an Fahrzeugen,

6.1.7 die Verunreinigung im Parkobjekt, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl,

6.1.8 das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen, wie z.B. im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen,

6.1.9 das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden,

6.1.10 der Aufenthalt von Personen, die nicht Mieter eines Stellplatzes oder berechtigte Nutzer eines abgestellten Fahrzeugs sind oder die über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung von ALPINA verfügen (unbefugte Personen),

6.1.11 das Rauchen im Parkobjekt und die Verwendung von Feuer,

6.1.12 das Befahren des Parkobjekts mit Fahrzeugen oder Geräten wie Fahrrädern, E-Scootern, Inlineskates oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie deren Abstellen außerhalb dafür vorgesehener Stellplätze. Ausgenommen hiervon sind Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle, Rollatoren) und Kinderwagen,

6.1.13 das Verteilen von Werbematerial,

6.1.14 das Befahren mit Kfz über 3,5 t, mit landwirtschaftlichen Kfz und mit militärischen Kfz über 3,5 t.

6.2 Ein vertragswidriger Gebrauch liegt auch dann vor, wenn der Mieter, der keinen Mietvertrag zumindest in Textform vorher abgeschlossen hat, nach Abschluss der Zahlung das Fahrzeug nicht binnen maximal 15 Minuten aus dem Parkobjekt entfernt. Überschreitet der Mieter diese Zeit, schuldet er für die überschreitende Dauer zusätzlich Parkentgelt gemäß dem jeweils gültigen Tarif.

7. Haftung, Haftungsausschluss

7.1 Die Haftung von ALPINA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist für Schäden und Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf („Kardinalspflicht“), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

7.2 ALPINA haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.

7.3 Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß Ziffer 4.8, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder ALPINA den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

8. Vertragsbeendigung

8.1 Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkobjekt, spätestens jedoch vier Wochen nach Vertragsschluss (Höchsteinstelldauer), soweit nicht etwas anderes in einem zumindest in Textform geschlossenen Mietvertrag vereinbart ist.

8.2 Bleibt das Fahrzeug nach Ablauf der Höchsteinstelldauer oder nach einer Kündigung des Mietvertrags weiterhin im Parkobjekt abgestellt, ist der Mieter verpflichtet, es unverzüglich zu entfernen. Offene Parkentgelte, die bis zum Vertragsende entstanden sind, bleiben zur Zahlung fällig.

8.3 Für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrags schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung gemäß den jeweils geltenden Tarifen, soweit er die unterlassene Räumung zu vertreten hat.

8.4 Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, ist ALPINA berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. Vor einer Entfernung fordert ALPINA den Mieter oder – sofern dieser nicht bekannt ist – den Halter des Fahrzeugs schriftlich mit angemessener Fristsetzung und unter Androhung der Räumung auf, das Fahrzeug zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, wenn ALPINA den Halter nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand, z. B. durch die Kfz-Zulassungsstelle, ermitteln kann. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und gegebenenfalls Entsorgung, es sei denn, er hat die unterlassene Räumung nicht zu vertreten.

8.5 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt,

8.5.1 wenn das fällige Parkentgelt den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;

8.5.2 es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

8.5.3 es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;

8.5.4 es verkehrs- und vertragswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist – insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;

8.5.5 ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;

8.5.6 ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;

8.5.7 die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer an einem Ladepunkt für batteriebetriebene Elektro- oder Plugin-Hybridfahrzeuge überschritten wird.

8.6 Jede Partei ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für ALPINA liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Allgemeinen Einstell- und Nutzungsbedingungen verstößt oder einen vertragswidrigen Gebrauch gemäß Ziffer 6 vornimmt, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten.

9. Vertragsstrafe

9.1 Verliert der Mieter seinen Parkschein oder das bei der Einfahrt verwendete Zugangsmedium, hat der Mieter an ALPINA eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tages-Parkentgeltes zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz.

9.2 Für jeden Fall des schuldhaften vertragswidrigen Gebrauchs i.S.d. Ziffer 6 AEB kann ALPINA vom Mieter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstraße einzelfall- und verschuldensabhängig von bis zu 500,- € verlangen.

9.3 Schadensersatzansprüche bleiben von den Ziffern 9.1 und 9.2 unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.

10. Datenschutz und Bildaufzeichnung
10.1 Kennzeichenerkennung

Soweit am Standort eine Kennzeichenerkennung eingesetzt wird, erfolgt beim Ein- und Ausfahren eine Erfassung und Verarbeitung des Kfz-Kennzeichens sowie von Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausfahrt. Diese Daten werden verarbeitet zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von ALPINA, insbesondere zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Erbringung der Parkleistungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Die Daten werden gelöscht, sobald deren Zweck erfüllt ist, in der Regel unmittelbar nach Ausfahrt aus dem Parkobjekt. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Mieters beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung unberührt. Ein Widerruf für einen bereits begonnenen Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bislang genutzten Parkzeit möglich.

10.2 Videoüberwachung

Bestimmte Bereiche des Parkobjekts werden entsprechend gekennzeichnet videoüberwacht. Die Videoüberwachung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses von ALPINA gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. § 4 BDSG, insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen, zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums sowie zur Prävention und Aufklärung von Vandalismus oder Straftaten. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Betroffenenrechten und Speicherdauern, sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.alpina-parking.com/datenschutz abrufbar.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern von diesen AEB-Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt werden, ist einzig die deutsche Fassung verbindlich.

11.2 Erfüllungsort für die Verpflichtung von ALPINA zur Überlassung des Stellplatzes ist der jeweilige Standort des genutzten Parkobjekts. Erfüllungsort für die Zahlung des Parkentgelts ist, soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls der Standort des jeweiligen Parkobjekts.

11.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen APLINA und dem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis ist München, sofern dieser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

11.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AEB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

11.5 Es gelten die Datenschutzerklärung und -hinweise von ALPINA, abrufbar unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ – ALPINA Parking & Mobility.

11.6 Stand der Allgemeinen Einstell- und Benutzungsbedingungen (AEB) ist September 2025.

Vorversionen:

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Web-Shop

ALPINA Unternehmensgruppe Deutschland

Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Online-Bestellungen, insbesondere Abschlüsse eines Rahmenparkvertrages (im Folgenden „Rahmenvertrag“ genannt) und Dauerparkverträge (im Folgenden „Dauerparkverträge) über die Internetseite https://alpina-parking.com/ sowie über die jeweils dort eingebundenen technischen Plattformen von Drittanbietern mittels Link und/oder QR-Code (im Folgenden „Web-Shop„) in Deutschland zwischen

ALPINA Parking Deutschland GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt),
Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61,
E-Mail: office@alpina-parking.com,

Parking Perlach Plaza GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt),
Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61,
E-Mail: office@alpina-parking.com,

ALPINA Parking Rüsselsheim GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt),
Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61,
E-Mail: office@alpina-parking.com,

ALPINA Parking Office & Towers GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt),
Mauerkircherstraße 181, 81925 München, Telefon: +49 (0)89 59 49 61,
E-Mail: office@alpina-parking.com

und den Kunden (im Folgenden „Kunden“ genannt). Kunden können Verbraucher, Unternehmer oder Kaufleute sein.

Die AGB gelten ferner für sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkflächen stehenden Dienstleistungen, einschließlich der Abwicklung von Parkgebühren, (im Folgenden „Bezahlmethoden„) wie Pay Later und Mobile Pay über elektronische oder Online-Funktionen, wie über die Internetseite https://alpina-parking.com/ sowie über die jeweils dort eingebundenen technischen Plattformen von Drittanbietern mittels Link und/oder QR-Code (im Folgenden „Web-App„). Vertragspartner des Kunden ist in jedem Fall ausschließlich ALPINA, unabhängig davon, über welchen Drittanbieter die Zahlungsabwicklung technisch erfolgt.

Alle zwischen Kunden und ALPINA im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Annahmeerklärung. Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

Für Dauer-, Rahmen- und Kurzzeitparkverträge, welche einen Parkvorgang in oder auf einem von ALPINA betriebenen Parkobjekt, Parkhaus, Parkgarage, Parkplatz oder sonstigen Stellplatz (im Folgenden „Parkobjekt/e“ genannt) betreffen, gelten die Allgemeinen Einstell- und Nutzungsbedingungen (im Folgenden „AEB“ genannt) und mögliche örtliche Nutzungsbedingungen (z.B. Hausordnung). Die AEB und örtlichen Nutzungsbedingungen sind in der jeweils geltenden Fassung im jeweiligen Parkobjekt ausgehängt. Die aktuelle Fassung der AEB ist zudem online abrufbar unter https://alpina-parking.com/agb/.

Kunden einer von ALPINA definierten Personengruppe (z.B. Mitarbeitende/r eines Unternehmens am Standort eines Parkobjekts) können über den Web-Shop auch Rahmenverträge mit fester oder variabler Laufzeit abschließen, welche vergünstigte Bedingungen/Tarife für Parkvorgänge in bestimmten, im Web-Shop angegebenen Parkobjekten enthalten. Einzelheiten zu den über diese AGB hinausgehenden Vertragsbedingungen eines Rahmenvertrags ergeben sich aus der Produktbeschreibung im Web-Shop, insbesondere der geltende Tarif („Pay-per-Use„).

Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

Vertragsschluss

Die Präsentation und Bewerbung von Produkten in dem Web-Shop stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Der Angebotstext steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Eine Bestellung ist nur nach einmaliger, kostenloser Einrichtung eines Accounts möglich. Der Kunde erhält eine Aktivierungsmail zur Bestätigung.

Mit dem Absenden einer Bestellung über den Web-Shop durch Anklicken des Buttons „Jetzt buchen“ oder „Jetzt kaufen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.

Mit der Registrierung und Bestellung akzeptiert der Kunde jeweils die Allgemeinen Einstellbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unter AEB & AGB – ALPINA Parking & Mobility, sowie die Datenschutzerklärungen, abrufbar unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ – ALPINA Parking & Mobility.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ALPINA das Angebot des Kunden durch eine Erklärung, wie z.B. eine Bestätigung über den Vertragsschluss an die von dem Kunden angegebene E-Mail-Adresse annimmt. Diese E-Mail enthält nochmals die nötigen Vertragsdetails.

Gibt ALPINA keine Annahmeerklärung ab oder liefert das Produkt nicht, kommt ein Vertrag nicht zustande. ALPINA wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der Kunde Verbraucher (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Macht der Kunden als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern entstanden.

Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Dauerpark- oder Rahmenvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – abhängig vom Parkobjekt –

Alpina Parking Deutschland GmbH
Parking Perlach Plaza GmbH
ALPINA Parking Rüsselsheim GmbH
ALPINA Parking Office & Towers GmbH
Mauerkircherstraße 181, 81925 München,
Telefon + 49 (0)89 59 49 61,
E-Mail: office@alpina-parking.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerruffrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerruf

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, enden die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag. Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.

Haben Sie verlangt, dass das Mietverhältnis bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns für den Zeitraum, in dem Ihnen der Stellplatz bis zum Widerruf zur Verfügung stand, die anteilige Miete zu zahlen. Die Höhe dieser Zahlung bemisst sich entweder nach dem vereinbarten monatlichen Mietzins und wird zeitanteilig pro Kalendertag oder nach der tatsächlichen Nutzung berechnet. Beispiel: Beträgt die vereinbarte monatliche Miete 120 €, so fällt für 7 genutzte Tage vor dem Widerruf ein Betrag von 28 € (120 € ÷ 30 Tage × 7 Tage) an.

Etwaige überzahlte Beträge werden wir unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang Ihrer Widerrufserklärung, zurückerstatten. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ihnen werden für die Rückzahlung keine Entgelte berechnet.

Besonderer Hinweis

Das Widerrufsrecht erlischt nicht automatisch mit dem Beginn des Mietverhältnisses. Es bleibt während der 14-tägigen Widerrufsfrist bestehen, verpflichtet Sie jedoch im Falle eines Widerrufs zur Zahlung einer anteiligen Miete für die bereits genutzte Zeit.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

Muster Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular verwenden.)

Alpina Parking Deutschland GmbH
Parking Perlach Plaza GmbH
ALPINA Parking Rüsselsheim GmbH
ALPINA Parking Office & Towers GmbH
Mauerkircherstraße 181, 81925 München
E-Mail: office@alpina-parking.com

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Dauerpark- oder Rahmenvertrag über den folgenden Parkplatz:

(Beschreibung des Mietobjekts, z. B. Standort, ggfs. Stellplatznummer, Vertragsnummer)

Abgeschlossen am

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Ort, Datum:

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Mietverhältnisses

Verlangen Sie, dass das Mietverhältnis (Dauerpark- oder Rahmenvertrag) noch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, benötigt ALPINA von Ihnen folgende Erklärung zumindest in Textform. Sie können folgendes Muster verwenden:

Mir wurde die Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger (Papierexemplar/PDF o.ä.) zur Verfügung gestellt.

Ich verlange ausdrücklich, dass das Mietverhältnis über den folgenden Parkplatz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

(Beschreibung des Mietobjekts, z. B. Standort, ggfs. Stellplatznummer, Vertragsnummer)

Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Widerrufs die anteilige Miete für den Zeitraum bis zum Widerrufs zahlen muss.

Name des Verbrauchers (bitte in Druckschrift)

Ort, Datum, Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Vertragsdauer und Kündigungsfristen

Vertragsdauer und Kündigungsfristen sind aus den Nutzungsbestimmungen für Dauerpark- oder Rahmenverträge zu entnehmen.

Preise und Zahlungsbedingungen der Dauerpark- und Rahmenverträge

Sämtliche Preisangaben in dem Web-Shop verstehen sich in Euro und sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Es gelten die Preise bzw. Tarife der einzelnen Parkprodukte im Web-Shop zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellvorganges (Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“).

Für den Erwerb von Dauerpark- oder Rahmenverträgen werden in dem Web-Shop die monatlichen Kosten oder Kosten je Parkvorgang (Pay-per-Use) angegeben. Diese sind abhängig vom jeweiligen Parkobjekt und dem von dem Kunden gewählten Vertragsprodukt wie in der Produktbeschreibung im Web-Shop angegeben.

Der Kunde kann den Mietpreis nach seiner Wahl mittels einer in dem Web-Shop ausgewiesenen Zahlungsmethode begleichen.

Bei Dauerpark- oder Rahmenverträgen erfolgt die Bezahlung und Rechnungstellung auf Monatsbasis.

Das monatliche Nutzungsentgelt für Dauerparkverträge ist jeweils am Ersten eines Monats zur Zahlung fällig und wird von dem genannten Konto des Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin jeweils für einen Monat im Voraus abgebucht bzw. eingezogen.

Das monatliche Nutzungsentgelt für Rahmenverträge und Pay-per-Use ist jeweils am Letzten des Monats zur Zahlung fällig und wird am Monatsende von dem genannten Konto des Kunden für den entsprechenden Monat abgebucht bzw. eingezogen.

Ist bei Vertragsabschluss der vereinbarte Zahlungstermin bereits verstrichen, so wird das Nutzungsentgelt mit dem nächsten Zahlungstermin abrechnet.

Mobile Pay

ALPINA bietet für bestimmte Parkobjekte die Möglichkeit der Zahlung von Parkgebühren vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt durch Scannen des QR-Codes auf dem Ticket oder auf der Beschilderung vor Ort über eine Web-App an („Mobile Pay“).

Mobile Pay erfolgt über elektronische oder Online-Funktionen, wie über die Internetseite https://alpina-parking.com/ sowie über die jeweils dort eingebundenen technischen Plattformen von Drittanbietern („Web-App“).

Nutzt der Kunden die Funktion „Mobile Pay“, willigt er ein, dass sein Kfz-Kennzeichen verarbeitet wird und der Parkvorgang dieses Fahrzeugs samt der in diesem Zeitraum angefallenen Parkgebühren über die Eingabe des Kfz-Kennzeichens in der Web-App online zugänglich und zahlbar gemacht wird.

ALPINA verarbeitet das Kfz-Kennzeichen des Kunden für Mobile Pay über die Web-App nach Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die jeweils aktuelle Datenschutzrichtlinie ist abrufbar unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ – ALPINA Parking & Mobility.

Pay Later

ALPINA bietet für bestimmte Parkobjekte die Möglichkeit der nachträglichen Zahlung von Parkgebühren nach Abschluss des Parkvorgangs und Ausfahrt aus dem Parkobjekt an („Pay Later“).

Pay Later erfolgt über elektronische oder Online-Funktionen, wie über die Internetseite https://alpina-parking.com/ sowie über die jeweils dort eingebundenen technischen Plattformen von Drittanbietern („Web-App“).

Nutzt der Kunden die Pay-Later-Funktion, willigt er ein, dass sein Kfz-Kennzeichen verarbeitet wird und die Parkvorgänge der letzten 72 Stunden dieses Fahrzeugs samt der in diesem Zeitraum angefallenen Parkgebühren über die Eingabe des Kfz-Kennzeichens in der Pay-Later-Plattform online zugänglich und zahlbar gemacht wird.

ALPINA verarbeitet das Kfz-Kennzeichen des Kunden über die Web-App nach Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die jeweils aktuelle Datenschutzrichtlinie ist abrufbar unter IMPRESSUM & DATENSCHUTZ – ALPINA Parking & Mobility.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtsverbindlich.

Erfüllungsort für die Verpflichtung von ALPINA zur Überlassung des Stellplatzes ist der jeweilige Standort des genutzten Parkobjekts. Für die Zahlung des Parkentgelts gilt: Bei Kurzzeitparkern, die die Online-Funktion „Mobile Pay“ oder „Pay-Later“ nutzen, ist Erfüllungsort der Standort des jeweiligen Parkobjekts; in allen anderen Fällen ist Erfüllungsort der Sitz von ALPINA.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen APLINA und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ist München, sofern dieser Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Kunde Verbraucher gem. § 13 BGB gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist ALPINA weder bereit noch verpflichtet.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist Oktober 2025.